​​Rechtliche Grundlagen

Die Grundlage bildet die psychische Gefährdungsbeurteilung, die sich an den Leitlinien der „Gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)“ orientiert. Laut Arbeitsschutzsgesetz gehört es zu den Grundpflichten jedes Arbeitgebers, „Die Arbeit ... so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.“ (ArbSchG §4 Nr.1) Um dieser Pflicht nachkommen zu können, muss zunächst festgestellt werden, welche Gefährdungen überhaupt bestehen und wie diese zu beurteilen sind. Dafür hat der Gesetzgeber in §5 ArbSchG festgelegt, dass in allen Betrieben eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss. Im Jahr 2013 wurde der Paragraph explizit um den Zusatz „psychische Belastungen bei der Arbeit“ ergänzt:

​Auszug aus § 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ des Arbeitsschutzgesetzes: (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. ... (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch, ... psychische Belastungen bei der Arbeit.


​ArbSchG

​§ 5

​Die Beurteilung psychischer Belastungen ist demnach ein noch relativ junges und komplexes Handlungsfeld und damit leider auch ein eher unklares Thema. Der Gesetzgeber gibt zwar vor, dass die psychischen Gefährdungen beurteilt werden müssen. Er überlässt allerdings den Arbeitgebern das „Wie“. Diese Offenheit ist eine Chance, die allerdings auch den Aufwand der Auswahl mit sich bringt. Denn das Spektrum möglicher Vorgehensweisen ist groß.

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